Land Vorarlberg

Vorarlberger Landesbibliothek


Metadaten

Titel:

Bewilligung zum Befahren des Bodensees mit einem Paddelboot

Datierung:

[1950]

Beschreibung:

1 Fotografie, farbig, quer

Personenschlagw.:

Form:

• Fotografie

Detail:

• Amtliches Dokument / Formular der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Erteilung einer Bewilligung zum Befahren des Bodensees mit einem Paddelboot für Karl Kittelberger aus Bregenz (Neu Amerika 33). Der ständige Vertäuungsplatz befindet sich in Bregenz-Supersbach. Register-Nr. Br 285. Das Dokument ist mit Stempelmarken (4 Schilling Österreischische Stempelmarke, 5 Schilling Landes-verwaltungs-abgabe, 1 Schilling Landes-verwaltungs-abgabe) sowie dem Dienststempel der Bezirkshauptmannschaft Bregenz versehen. Auf der Rückseite befinden sich rechtliche Hinweise ('Zur Beachtung!'). Angedruckter Text Vorderseite: 'Bezirkshauptmannschaft Bregenz Bregenz, am 3. Juli 1950 Nr. 682 / 1950 An Herrn Kittelberger Karl in Bregenz - Neu Amerika 33 In Erledigung Ihres Ansuchens vom 3. Juli 1950 wird Ihnen hiermit im Grunde des § 1 der Statthalterei-Verordnung vom 5. November 1895 (L. G. Bl. 48/1895) im Einvernehmen mit der Finanzlandesdirektion in Feldkirch und dem Hafenkommissär in Bregenz die Bewilligung erteilt, im Bereich des österreichischen Bodenseeufers ein Paddelboot mit dem ständigen Vertäuungsplatz in Bregenz - Supersbach halten zu dürfen und nach Maßgabe der paß- und zollrechtlichen Bestimmungen den Bodensee zu befahren. Diese Bewilligung ist eine streng persönliche und kann gem. § 1 obiger Verordnung jederzeit zurückgenommen werden. Gleichzeitig wird Ihnen für dieses Fahrzeug die Register-Nr. Br 285 zugewiesen. Der Bezirkshauptmann: I.V.' Rückseite: 'Zur Beachtung! Jeder Wechsel im Bestande des Fahrzeuges, die etwaige Außerbetriebsetzung derselben, sowie deren aus welchem Grunde immer erfolgten Vernichtung, sowie endlich eine etwaige Zurücklegung der Bewilligung, sind der Bezirkshauptmannschaft Bregenz binnen acht Tagen anzuzeigen; die erloschene Bewilligung ist einzusenden. Die verspätete oder gänzliche Unterlassung der Anzeige wird strenge geahndet. Die Registerzeichen sind am Bug an beiden Außenbordseiten anzubringen. Der Buchstabe hat 15 Zentimeter, die Ziffer 12 Zentimeter hoch zu sein. Zwischen dem Buchstaben und der Ziffer ist ein 7 Zentimeter breiter Raum freizulassen. Die Zeichen sind jederzeit gut lesbar zu erhalten. Buchdruckerei Eugen Ruß, Bregenz'.

Lizenz:

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Notiz:

Titel fingiert

Namensnennung:

Foto: Ansichtskartensammlung Richard Huter, Vorarlberger Landesbibliothek

Permalink:

gehört zu:

vollst. Metadaten:

Sammlung:


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